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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HCF (Hüttenberger-Case-Fabrik) Stand: 10.03.10
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
HCF Hüttenberger-Case-Fabrik |
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1. Allgemeines |
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Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
gelten für die Abwicklung unserer sämtlicher Lieferungen
und Leistungen und sind Grundlage der uns erteilten
Aufträge. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, sie sollen als
Individualvereinbarung getroffen werden. |
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2. Angebote und Preise |
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Unsere Angebote sind freibleibend. Etwaige, dem Angebot
beigefügte Unterlagen, wie z.B. Abbildungen,
Zeichnungen, Prospekte, Muster sind nicht verbindlich.
Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen
des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung erklärt
der Besteller verbindlich sein Vertragsangebot. Der
Vertrag kommt erst mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Herstellers zustande, welche
neben diesen AGB ausschließlich für den Vertragsinhalt
maßgeblich ist. Dies gilt insbesondere für die in der
Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Die angegebenen
Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beim
Versendungskauf versteht sich die Vergütung zuzüglich
der dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Versandkosten.
Ist die Lieferung später als vier Monate nach
Vertragsschluss vereinbart, ist der Hersteller
berechtigt, die Preise einer veränderten Marktlage
anzupassen. Dies gilt auch, wenn sich nach
Vertragsabschluss die auftragsbezogenen Kosten
wesentlich ändern.
3. Lieferungen und Lieferfristen
Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine
sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es sind
ausdrücklich und schriftlich besondere Liefertermine
anerkannt. Vom Besteller angegebene Liefertermine werden
nicht anerkannt. Angemessene Teillieferungen und |
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Teilleistungen sind jederzeit zulässig. Die
Lieferverpflichtung des Herstellers ruht, solange der |
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Besteller mit einer Leistung aus einem mit dem
Hersteller geschlossenen Vertrag trotz Mahnung in Verzug
ist. Für die Lieferung ist die vom Hersteller gewählte
Versandart und der Versandweg bindend. Er hat dabei die
Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen.
Gerät der Hersteller mit der Lieferung in Verzug, so ist
der Besteller nach Ablauf einer angemessenen
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung unter
Ausschluss weiterer Ansprüche zum Rücktritt von dem Teil
des noch nicht erfüllten Vertrages berechtigt. In Fällen
höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder infolge von sonstigen
erschwerenden Umständen wie zB. Streiks, sonstige
Betriebsstörungen, Energie- und Rohmaterialmangel,
Lieferantenverzug oder Verkehrsstörungen u.ä. wird der
Hersteller für die Dauer und den Umfang der Behinderung
nach seiner Wahl ganz oder teilweise von der
Verpflichtung zur Lieferung und Leistung entbunden, ist
mindestens berechtigt, diese hinauszuschieben. Nach
Ablauf von vier Monaten kann der Besteller von dem
Vertrag zurücktreten. Im Falle des Annahmeverzuges des
Bestellers trotz ordnungsgemäß und fristgemäß versandter
Ware, auch bei Nachlieferungen ist der Hersteller zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk ausschließlich an die vom
Besteller angegebene Lieferadresse. Die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an einen
Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Personen oder an den Besteller
auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich,
wenn der Besteller in Annahmeverzug ist. Gleiches gilt,
für den Rücktransport der Ware, egal aus welchem
Rechtsgrund.
5. Technische Ausführung und Änderungen
Der Hersteller ist berechtigt, hinsichtlich der
Konstruktion, der verwendeten Beschläge sowie deren
Ausführung technische Änderungen vorzunehmen. Er hat
dabei die Interessen des Bestellers angemessen zu
berücksichtigen. Die Herstellung identischer Gehäuse
kann nur gewährleistet werden, sofern der Besteller bei
seiner Erstbestellung ausdrücklich auf den
wiederkehrenden Bedarf hingewiesen hat.
6. Zahlungen
Rechnungen sind vorbehaltlich etwaiger individuell
vereinbarter Zahlungsziele ohne jeden Abzug zahlbar
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Skontoabzüge
gewähren wir individuell und nur auf den Warenpreis,
nicht für Fracht-, Versand- u. Verpackungskosten.
Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur
zahlungshalber unter Berechnung aller Einzugs- und
Diskontspesen angenommen.
Ist Vorkasse als Zahlungsbedingung vereinbart, erfolgt
die Auslieferung der Kaufsache erst nach
Zahlungseingang.
7. Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
gegenüber Verbrauchern sowie 8 %-Punkten über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz zuzüglich der für jede
Mahnung anfallenden Mahnkosten berechnet und fällig.
Eingehende Zahlungen werden zunächst in der Reihenfolge
auf ältere, noch offene Forderungen, Kosten und Zinsen
verrechnet. Die Geltendmachung weiterer Rechte und
Ansprüche bleibt vorbehalten. Im Falle der Erkennbarkeit
mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers kann der
Hersteller Vorauskasse oder Sicherheiten fordern, bzw.
vom Vertrag zurücktreten. Mit Gegenansprüchen kann nur
aufgerechnet werden, sofern diese unbestritten oder aber
rechtskräftig festgestellt sind. Ein allgemeines
Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu,
sofern er Kaufmann iS des HGB ist. Dies gilt nicht im
Falle von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen.
8. Mängelhaftung
Die Kaufsache ist frei von Mängeln, wenn sie die
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Maßgeblich sind die sich aus der Auftragsbestätigung des
Herstellers ergebenden Abreden. Anwendungstechnische
Beratungen durch den Hersteller sind in jedweder Form
unverbindlich und befreien den Besteller nicht von der
eigenen Prüfung der Kaufsache auf ihre Geeignetheit. Der
Hersteller übernimmt keine Haftung für die Eignung der
Kaufsache in Bezug auf einen bestimmten
Verwendungszweck. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
und Werbung des Herstellers sind völlig unverbindlich,
sofern sie nicht zum Vertragsgegenstand gemacht werden.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu
prüfen. Offensichtliche auf dem Transportweg entstandene
Beschädigungen sind auf den Frachtpapieren festzuhalten
und ordnungsgemäß beim Frachtführer zu rügen.
Offensichtliche Mängel sind dem Hersteller unverzüglich,
spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware |
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schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel sind
unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich
mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer und begründeter
Mängelrüge ist der Hersteller innerhalb angemessener
Frist wahlweise zu Ersatz oder Nachlieferung,
Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verpflichtet.
Erfüllt der Hersteller diese Verpflichtung nicht, hat
der Besteller ein Wahlrecht zwischen diesen
Gewährleistungsrechten. Schadensersatzansprüche aufgrund
von Mängeln, Fehlmengen oder schuldhaften Verletzungen
von Nebenpflichten sind der Höhe nach beschränkt auf den
Wert der gelieferten Sache. Darüber hinausgehende
Schadenseratzansprüche, die nicht an der Sache selbst
entstanden sind, auch als deliktische Ansprüche
ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit.
Der Hersteller haftet nicht für mutwillig verursachte
Schäden.
Die
Rücksendung mangel- behafteter Ware ist ausschließlich
für Verbraucher versandkostenfrei, vorbehaltlich der
Überprüfung des Herstellers, ob tatsächlich eine
berechtigte Mängelrüge vorliegt. Die Annahme von
Nachnamesendungen ist grds. ausgeschlossen. Die
Übernahme der Versandkosten muss jedoch in jedem Fall
vorher mit dem Hersteller vereinbart werden.
Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Für vom
Hersteller selbst produzierte Ware, gewährt dieser
darüber hinaus eine 36monatige Funktionsgarantie. Von
dieser Garantie ausgenommen sind Verrostungen an
verzinkten Bestandteilen. Für die Dauer der Nutzung muss
sich der Käufer jedoch eine angemessene Entschädigung
anrechnen lassen. Über den jeweiligen Restwert der
Kaufsache erstellt der Hersteller ein Gutachten. Im
Falle der Rücksendung muss die Ware ordnungsgemäß
verpackt oder zur Abholung bereitgehalten werden. Bei
Zuwiderhandlung verliert der Besteller seine
gewährleistungsrechte der Wandlung oder Ersatzlieferung.
Dies gilt auch für vom Besteller bereits benutzte Waren. |
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9. Eigentumsvorbehalt |
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Der Hersteller behält sich das Eigentum an den
gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund
vor. Er ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt
nur, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Der Besteller
ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu |
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behandeln. Er hat sie ordnungsgemäß gegen Verlust oder
Beschädigung zu versichern. Solange |
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das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat er den
Hersteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist und dem Hersteller zur
Wahrung seiner Rechte jede Hilfe zu leisten. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr nur unter Vereinbarung eines
verlängerten Eigentumsvorbehaltes berechtigt und. Das
Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware endet mit seiner Zahlungseinstellung oder
wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird, unabhängig vom
Ergebnis des Insolvenzverfahrens. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Besteller schon jetzt an den Hersteller in
Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten
im Voraus ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Sicherung der Forderungen des
Herstellers gegen den Besteller tritt dieser auch solche
Forderungen an den Hersteller ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen. Die Abtretung nimmt der
Hersteller |
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ausdrücklich an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung |
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ermächtigt. Die Befugnis des Herstellers, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Einzug
der Forderung durch den Hersteller erfolgt jedoch nicht,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag
für den Hersteller. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
der neuen Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,
dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwirbt der Hersteller das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der
Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise
erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller
dem Hersteller anteilmäßig Miteigentum überträgt und das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
diesen verwahrt.
Der Besteller ist auf Verlangen des Herstellers
verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen
und dem Hersteller alle zur Geltendmachung dessen
Ansprüche und Rechte notwendigen Auskünfte und
Unterlagen herauszugeben. Dies kann auch durch
Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen erfolgen.
Soweit der Besteller an den Hersteller abgetretene
Forderungen einzieht, muss er den Erlös getrennt
verbuchen und auf einem gesonderten Konto halten. Der
Hersteller
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen
dem Hersteller gegenüber trotz Mahnung nicht nach, so
kann dieser Herausgabe der Vorbehaltsware fordern
und/oder die an ihn abgetretenen Rechte direkt geltend
machen. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet,
dem Hersteller ein vollständiges Verzeichnis über die in
dessen Eigentum stehenden, bei ihm befindlichen Waren
sowie eine Auflistung der an diesen abgetretenen
Forderungen mit Namen und Anschrift des Schuldners zu
übergeben. Nach vorangegangener Ankündigung ist der
Hersteller berechtigt, den Betrieb des Bestellers zu
betreten, die in seinem Eigentum stehende Vorbehaltsware
abzuholen und sie bestmöglich unter Anrechnung auf die
Forderung gegen den Besteller unter Abzug der
entstehenden Kosten und Zinsen zu verwerten.
10. Haftung
Der Hersteller haftet nach dem Produkthaftungsgesetz,
soweit dies zwingend vorgeschrieben ist. Die Haftung
bezieht sich ausschließlich auf die Kaufsache, nicht
aber auf etwaige, darin transportierten Gegenstände oder
Produkte .
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen
aus den zugrunde liegenden Verträgen ist der
Geschäftssitz des Herstellers. Gerichtsstand, soweit der
Geschäftspartner Kaufmann iS des HGB ist, ist Gießen.
Für sämtliche Verträge des Herstellers gilt
ausschließlich deutsches Recht.
12. Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz gilt seit dem 30.06.2000 für alle
Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen an
Privatpersonen ( sog. Verbrauchern ) bei Verträgen per
Brief, Telefon, Fax, Internet oder E-Mail.
Als Verbraucher können Sie Ihre Vertragserklärung
innerhalb von einem Monat ohne Angaben von Gründen in
Textform (z.B. Brief, Fax, Email ) oder, wenn Ihnen die
Kaufsache vor Fristablauf überlassen wurde, durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt
nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht
vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor
Erfüllung unserer informationspflichten gem. §312 c Abs.
2 BGB in Verbindung § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie
unsere Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt eine rechtzeitige Absendung des
Wiederrufs oder der Kaufsache. Der Widerruf ist zu
richten an: Hüttenberger-Case-Fabrik, Peter Glaum,
Nikolaus-Otto-Str. 9, 35440 Linden, Telefon: 06403-4999,
Fax: 06403-4992, email:
widerruf@h-c-f.de
. Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können sie uns
die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder
nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.
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Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren
Prüfung- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfertige Sachen sind auf unsere Gefahr
zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu
tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten
entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt oder
wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt
des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine
vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.
Andernfalls ist die Rücksendung der Sache für Sie
kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei
Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von
Zahlungen müssen innerhalb von 30 tagen erfüllt werden.
Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer
Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren
Eingang.
13. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden haben für die zugrunde liegenden
Verträge keine Gültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden,
bleiben die übrigen Klauseln wirksam. Unwirksame
Regelungen gelten durch solche wirksamen ersetzt, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung an
nächsten kommt. |
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