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Allgemeine Geschäftsbedingungen der HCF (Hüttenberger-Case-Fabrik)
Stand: 10.03.10
1. Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Abwicklung unserer sämtlicher Lieferungen und Leistungen und sind Grundlage der uns erteilten Aufträge. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie sollen als Individualvereinbarung getroffen werden.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Etwaige, dem Angebot beigefügte Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Muster sind nicht verbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Herstellers zustande, welche neben diesen AGB ausschließlich für den Vertragsinhalt maßgeblich ist. Dies gilt insbesondere für die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Die angegebenen Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beim Versendungskauf versteht sich die Vergütung zuzüglich der dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Versandkosten. Ist die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss vereinbart, ist der Hersteller berechtigt, die Preise einer veränderten Marktlage anzupassen. Dies gilt auch, wenn sich nach Vertragsabschluss die auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern.
3. Lieferungen und Lieferfristen
Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es sind ausdrücklich und schriftlich besondere Liefertermine anerkannt. Vom Besteller angegebene Liefertermine werden nicht anerkannt. Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig. Die Lieferverpflichtung des Herstellers ruht, solange der Besteller mit einer Leistung aus einem mit dem Hersteller geschlossenen Vertrag trotz Mahnung in Verzug ist. Für die Lieferung ist die vom Hersteller gewählte Versandart und der Versandweg bindend. Er hat dabei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen. Gerät der Hersteller mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung unter Ausschluss weiterer Ansprüche zum Rücktritt von dem Teil des noch nicht erfüllten Vertrages berechtigt. In Fällen höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder infolge von sonstigen erschwerenden Umständen wie zB. Streiks, sonstige Betriebsstörungen, Energie- und Rohmaterialmangel, Lieferantenverzug oder Verkehrsstörungen u.ä. wird der Hersteller für die Dauer und den Umfang der Behinderung nach seiner Wahl ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung entbunden, ist mindestens berechtigt, diese hinauszuschieben. Nach Ablauf von vier Monaten kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten. Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers trotz ordnungsgemäß und fristgemäß versandter Ware, auch bei Nachlieferungen ist der Hersteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk ausschließlich an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder an den Besteller auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in Annahmeverzug ist. Gleiches gilt, für den Rücktransport der Ware, egal aus welchem Rechtsgrund.
5. Technische Ausführung und Änderungen
Der Hersteller ist berechtigt, hinsichtlich der Konstruktion, der verwendeten Beschläge sowie deren Ausführung technische Änderungen vorzunehmen. Er hat dabei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen. Die Herstellung identischer Gehäuse kann nur gewährleistet werden, sofern der Besteller bei seiner Erstbestellung ausdrücklich auf den wiederkehrenden Bedarf hingewiesen hat.
6. Zahlungen
Rechnungen sind vorbehaltlich etwaiger individuell vereinbarter Zahlungsziele ohne jeden Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Skontoabzüge gewähren wir individuell und nur auf den Warenpreis, nicht für Fracht-, Versand- u. Verpackungskosten. Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einzugs- und Diskontspesen angenommen. Ist Vorkasse als Zahlungsbedingung vereinbart, erfolgt die Auslieferung der Kaufsache erst nach Zahlungseingang.
7. Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern sowie 8 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zuzüglich der für jede Mahnung anfallenden Mahnkosten berechnet und fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst in der Reihenfolge auf ältere, noch offene Forderungen, Kosten und Zinsen verrechnet. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche bleibt vorbehalten. Im Falle der Erkennbarkeit mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers kann der Hersteller Vorauskasse oder Sicherheiten fordern, bzw. vom Vertrag zurücktreten. Mit Gegenansprüchen kann nur aufgerechnet werden, sofern diese unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt sind. Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu, sofern er Kaufmann iS des HGB ist. Dies gilt nicht im Falle von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
8. Mängelhaftung
Die Kaufsache ist frei von Mängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Maßgeblich sind die sich aus der Auftragsbestätigung des Herstellers ergebenden Abreden. Anwendungstechnische Beratungen durch den Hersteller sind in jedweder Form unverbindlich und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Kaufsache auf ihre Geeignetheit. Der Hersteller übernimmt keine Haftung für die Eignung der Kaufsache in Bezug auf einen bestimmten Verwendungszweck. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung des Herstellers sind völlig unverbindlich, sofern sie nicht zum Vertragsgegenstand gemacht werden. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche auf dem Transportweg entstandene Beschädigungen sind auf den Frachtpapieren festzuhalten und ordnungsgemäß beim Frachtführer zu rügen. Offensichtliche Mängel sind dem Hersteller unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer und begründeter Mängelrüge ist der Hersteller innerhalb angemessener Frist wahlweise zu Ersatz oder Nachlieferung, Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Erfüllt der Hersteller diese Verpflichtung nicht, hat der Besteller ein Wahlrecht zwischen diesen Gewährleistungsrechten. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln, Fehlmengen oder schuldhaften Verletzungen von Nebenpflichten sind der Höhe nach beschränkt auf den Wert der gelieferten Sache. Darüber hinausgehende Schadenseratzansprüche, die nicht an der Sache selbst entstanden sind, auch als deliktische Ansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Der Hersteller haftet nicht für mutwillig verursachte Schäden. Die Rücksendung mangelbehafteter Ware ist ausschließlich für Verbraucher versandkostenfrei, vorbehaltlich der Überprüfung des Herstellers, ob tatsächlich eine berechtigte Mängelrüge vorliegt. Die Annahme von Nachnamesendungen ist grds. ausgeschlossen. Die Übernahme der Versandkosten muss jedoch in jedem Fall vorher mit dem Hersteller vereinbart werden. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Für vom Hersteller selbst produzierte Ware, gewährt dieser darüber hinaus eine 36monatige Funktionsgarantie. Von dieser Garantie ausgenommen sind Verrostungen an verzinkten Bestandteilen. Für die Dauer der Nutzung muss sich der Käufer jedoch eine angemessene Entschädigung anrechnen lassen. Über den jeweiligen Restwert der Kaufsache erstellt der Hersteller ein Gutachten. Im Falle der Rücksendung muss die Ware ordnungsgemäß verpackt oder zur Abholung bereitgehalten werden. Bei Zuwiderhandlung verliert der Besteller seine gewährleistungsrechte der Wandlung oder Ersatzlieferung. Dies gilt auch für vom Besteller bereits benutzte Waren.
9. Eigentumsvorbehalt
Der Hersteller behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Er ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt nur, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat sie ordnungsgemäß gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat er den Hersteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist und dem Hersteller zur Wahrung seiner Rechte jede Hilfe zu leisten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nur unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes berechtigt und. Das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware endet mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, unabhängig vom Ergebnis des Insolvenzverfahrens. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Hersteller in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten im Voraus ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Sicherung der Forderungen des Herstellers gegen den Besteller tritt dieser auch solche Forderungen an den Hersteller ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung nimmt der Hersteller ausdrücklich an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Herstellers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Einzug der Forderung durch den Hersteller erfolgt jedoch nicht, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Hersteller. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der neuen Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Hersteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Hersteller anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diesen verwahrt. Der Besteller ist auf Verlangen des Herstellers verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und dem Hersteller alle zur Geltendmachung dessen Ansprüche und Rechte notwendigen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben. Dies kann auch durch Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen erfolgen. Soweit der Besteller an den Hersteller abgetretene Forderungen einzieht, muss er den Erlös getrennt verbuchen und auf einem gesonderten Konto halten. Der Hersteller verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen dem Hersteller gegenüber trotz Mahnung nicht nach, so kann dieser Herausgabe der Vorbehaltsware fordern und/oder die an ihn abgetretenen Rechte direkt geltend machen. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, dem Hersteller ein vollständiges Verzeichnis über die in dessen Eigentum stehenden, bei ihm befindlichen Waren sowie eine Auflistung der an diesen abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift des Schuldners zu übergeben. Nach vorangegangener Ankündigung ist der Hersteller berechtigt, den Betrieb des Bestellers zu betreten, die in seinem Eigentum stehende Vorbehaltsware abzuholen und sie bestmöglich unter Anrechnung auf die Forderung gegen den Besteller unter Abzug der entstehenden Kosten und Zinsen zu verwerten.
10. Haftung
Der Hersteller haftet nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dies zwingend vorgeschrieben ist. Die Haftung bezieht sich ausschließlich auf die Kaufsache, nicht aber auf etwaige, darin transportierten Gegenstände oder Produkte.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen aus den zugrunde liegenden Verträgen ist der Geschäftssitz des Herstellers. Gerichtsstand, soweit der Geschäftspartner Kaufmann iS des HGB ist, ist Gießen. Für sämtliche Verträge des Herstellers gilt ausschließlich deutsches Recht.
12. Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz gilt seit dem 30.06.2000 für alle Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen ( sog. Verbrauchern ) bei Verträgen per Brief, Telefon, Fax, Internet oder E-Mail. Als Verbraucher können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email ) oder, wenn Ihnen die Kaufsache vor Fristablauf überlassen wurde, durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. §312 c Abs. 2 BGB in Verbindung § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unsere Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt eine rechtzeitige Absendung des Wiederrufs oder der Kaufsache. Der Widerruf ist zu richten an:
Hüttenberger-Case-Fabrik Peter Glaum Nikolaus-Otto-Str. 9 35440 Linden Telefon: 06403/4999 Fax: 06403/4992 E-Mail: widerruf@h-c-f.de
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfertige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung der Sache für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Eingang.
13. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden haben für die zugrunde liegenden Verträge keine Gültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Klauseln wirksam. Unwirksame Regelungen gelten durch solche wirksamen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung an nächsten kommt. |
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